Wie erfolgt die Testamentserstellung?

6 Februar 2020
 Kategorien: Gesetz, Blog

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Die letztwillige Verfügung eines Menschen ist das Testament. Mit der Testamentserstellung kann ein Notar, bspw. Notariat Dr. Heinz Neuschmid, oder Rechtsanwalt betraut werden. Es handelt sich um die einseitige und formbedürftige Willenserklärung des künftigen Erblassers. Sie wird erst mit dem Todesfall gültig und lässt sich bis zu diesem Zeitpunkt widerrufen oder ändern. In ihm werden die Erben sowie die ihnen zustehenden Werte bezeichnet. Allerdings muss der Verfasser das 16. Lebensjahr vollendet haben. Parallel bescheinigt der Notar über die Testierfähigkeit, dass der Mandant im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte ist und nicht zur Unterschrift durch eine dritte Partei gezwungen wurde.

Abweichen zu den normalen Erben, den das Erbe nach dem Tod des Erblassers direkt zufällt, können Vor- und Nacherben bestimmt werden. Auch den Zeitpunkt kann der Betreffende festlegen.

Es gibt jedoch formale Anforderungen, die bei der Testamentserstellung zu beachten sind. Sie sind juristisch festgeschrieben und im Erbrecht verankert. Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwei ordentliche Formen. Die meisten Menschen verwenden das eigenhändige Testament. Es wird handschriftlich verfasst. Es enthält außerdem den Ort der Testamentserrichtung, das aktuelle Datum und die eigenhändige Unterschrift des Erblassers. Auf jeden Fall müssen die Formulierungen eindeutig und korrekt sein. Fügt er später Änderungen ein, die die alten aufheben, dann bedürfen diese des neuen Datums, des Ortes und der Unterschrift. Sonst kann es zu Unstimmigkeiten kommen. Im schlechtesten Fall wird die Willenserklärung aufgehoben. Dann tritt die gesetzliche Erbfolge wieder in Kraft.

Der Erblasser kann sein Testament zuhause aufbewahren oder beim Amtsgericht einreichen. Hier muss er jedoch mit einer Gebühr rechnen. Genauso gut, aber teurer ist die Verwahrung beim Notar.

Wählt er das öffentliche Testament, dann ist er zur Beauftragung eines Notars verpflichtet. Entweder nimmt er bereits ein mit dem Computer geschriebenes Exemplar mit oder lässt es vom Notar aufsetzen. Nachdem alle Formalien erfüllt worden sind, beglaubigt der Notar die Urkunden. Möchte der Erblasser seinen letzten Willen vor dem Notar nachträglich ändern, muss er noch testierfähig sein. Nach der neuen Testamentserstellung sollte jedoch das Alte vernichtet werden. Das gültige Dokument verbleibt in einer Ausführung beim Notar. Ein weiteres nimmt der Mandant mit nach Hause.

Eine alternative Form bildet das Berliner Testament. In diesem Fall erstellen die Ehepartner eine gemeinschaftliche Willenserklärung. Diese müssen sie beide unterschreiben. Der besondere Sinn besteht darin, dass sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. So umgehen sie die gesetzliche Erbfolge, bei der beispielsweise ein verbleibendes Vermögen zwischen dem lebenden Ehegatten und seinen Kindern aufgeteilt werden müsste. Erst nach dem Tod des letzten Ehegatten werden sie als Schlusserben bedacht.

Die Dienste des Notars, der die Testamentserstellung vornimmt, sind kostenpflichtig. Für diese Zwecke hat der Gesetzgeber eine Gebührenverordnung eingeführt. Es kommt dabei auf die Höhe des Geschäftswertes an, der sich aus der Willenserklärung ergibt. So entstehen beispielsweise bei einem Wert von 50.000 Euro Gebühren in Höhe von 400 Euro.